SATZUNGEN DES VEREINS „ROCKNET.BZ“

 

Art. 1: Benennung, Sitz und Dauer

Im Sinne der geltenden Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches wird der nicht anerkannte Verein mit dem Namen „rocknet.bz“ gegründet, nachstehend auch kurz „Verein“ genannt.

Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Brixen. Eine etwaige Änderung des Sitzes innerhalb der Gemeinde Brixen erfordert keine Satzungsänderung, soweit dazu ein eigener Beschluss des Vorstands vorliegt und die Änderung anschließend den zuständigen Stellen mitgeteilt wird.

Der Verein ist überwiegend auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Bozen/Südtirol tätig. Der Verein hat unbegrenzte Dauer.

Art. 2: Zweck, Ziel, Aktivitäten

Zweck des Vereins ist es, die moderne Musik und darstellende Kunst in all ihren Formen in Südtirol zu fördern. Die Aktivitäten des Vereins erstrecken sich deshalb auf viele Bereiche:

  1. Förderung junger Musiktalente: Unterstützung von jungen Künstlerinnen und Künstlern durch Auftrittsmöglichkeiten, Workshops und Mentoring-Programme.
  2. Musikalische Bildung: Organisation von Veranstaltungen und Kursen, um die musikalischen Fähigkeiten junger Menschen zu fördern und ihnen Zugang zu professionellem Training zu bieten.
  3. Kultureller Austausch: Förderung von Kooperationen und Netzwerken zwischen jungen Musikern und etablierten Künstlern sowie die Zusammenarbeit mit anderen Kulturvereinen und internationalen Partnern.
  4. Plattform für musikalische Innovation: Unterstützung neuer musikalischer Stile und experimenteller Musikprojekte, die von jungen Talenten entwickelt werden.
  5. Zugang zur Musik für alle: Sicherstellung, dass auch sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche Zugang zu musikalischer Bildung und zu Auftrittsmöglichkeiten haben.
  6. Veranstaltungen und Konzerte: Regelmäßige Organisation von Konzerten, Musikfestivals und anderen kulturellen Events, auch mit internationalen Künstlern, um lokalen Künstlern eine Bühne zu bieten.
  7. Musikalisches Coaching und Mentoring: Bereitstellung von professionellem Coaching und individueller Betreuung für junge Musikerinnen und Musiker, um ihre künstlerischen und technischen Fähigkeiten weiterzuentwickeln und sie auf eine professionelle Musikkarriere vorzubereiten.
  8. Produktion von Musikwerken und Musikvideos: Unterstützung lokaler Musikerinnen und Musiker bei der professionellen Aufnahme und Produktion von Musikstücken sowie bei der Erstellung von Musikvideos, um ihre Werke einem breiteren Publikum zugänglich zu machen und ihre Karriere zu fördern.
  9. Förderung und Organisation von Veranstaltungen der darstellenden Künste: Planung und Durchführung von Veranstaltungen, die verschiedene Formen der darstellenden Künste einbeziehen, wie z. B. Musiktheater, Tanz und Performance-Kunst, Kabarett, um lokale Künstlerinnen und Künstler in diesen Bereichen zu unterstützen und die kulturelle Vielfalt zu fördern.
  10. Veröffentlichung von Musikwerken auf Streaming-Plattformen oder anderen Medien: Unterstützung junger Musikerinnen und Musiker bei der Veröffentlichung ihrer Musik auf gängigen Streaming-Plattformen, um ihre Reichweite zu erhöhen und ihnen den Zugang zu einem globalen Publikum zu ermöglichen.
  11. Jegliche andere nicht eigens in dieser Aufzählung erwähnte Tätigkeit, die auf jeden Fall mit den oben genannten Tätigkeiten verbunden ist, soweit sie im Einklang steht mit den institutionellen Zielen und zur Erreichung dieser Ziele beitragen kann.

Die interne Vereinsordnung orientiert sich an den Grundsätzen der Demokratie, Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Mitglieder; die Vereinsämter werden durch Wahlen besetzt.

Art. 3: Die Mitgliedschaft

Nach der konstituierenden Vollversammlung bedarf es zur Aufnahme in den Verein eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes, der im Falle der Ablehnung nicht verpflichtet ist, seinen Beschluss zu begründen. Die Aufnahme wird bekanntgegeben; die Mitgliedschaft beginnt ab Beschlussdatum mit gleichzeitiger Eintragung ins Mitgliederregister. Der Vereinsbeitritt erfolgt auf unbestimmte Zeit; die Mitgliedschaft kann nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden. Das Austrittsrecht bleibt aber auf jeden Fall unberührt. Die Mitgliedsbeiträge sind, sofern vorgesehen, weder übertragbar noch aufwertbar.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. bei Auflösung des Vereins
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Ausschluss
  4. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, soweit vorgesehen, innerhalb von 180 (hundertachtzig) Tagen ab Beginn des Geschäftsjahres

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn es:

  1. die Anordnungen der Sitzung oder die vorschriftsmäßig gefassten Beschlüsse des Vorstands oder der Vollversammlung missachtet
  2. in irgendeiner Weise den Verein moralisch oder materiell schädigt oder Streit und Unruhe unter den Mitgliedern fördert
  3. wenn das Mitglied ein Jahr lang keine Mitarbeit mehr im Verein geleistet hat.

Die vom Vorstand bezüglich Ausschluss und Aufnahme gefassten Beschlüsse müssen dem Interessierten schriftlich, auch über E-Mail, mitgeteilt werden. 

Art. 4: Die Vollversammlung

Die Vollversammlung ist das souveräne Organ des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern, die im Mitgliederregister eingetragen sind. Es gibt eine ordentliche und eine außerordentliche Vollversammlung. Die ordentliche Vollversammlung findet einmal im Jahr statt, und zwar innerhalb der ersten drei Monate. 

Die Vollversammlung wird vom Präsidenten unter der Bekanntgabe von Zeit und Tagesordnung mindestens 8 (acht) Tage vorher schriftlich einberufen. Der Vorsitzende der Vollversammlung (Diskussionsleiter) wird von der Vollversammlung gewählt.

Die Tagesordnung wird vom Präsidenten erstellt. Etwaige Vorschläge für Satzungsänderungen werden den Mitgliedern mit der Einladung zur Vollversammlung mitgeteilt. 

Jedes Mitglied kann persönlich an der Vollversammlung teilnehmen oder sich von einem anderen Mitglied per Vollmacht vertreten lassen. Pro Mitglied sind höchstens drei Vollmachten zulässig.

Die Vollversammlung kann auch über Videokonferenz abgehalten werden – unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmer identifiziert werden können, dass sie in Echtzeit der Diskussion folgen und an der Besprechung der behandelten Themen sowie an der Abstimmung teilnehmen können.

Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung der Jahresabrechnung
  2. Entlastung des Kassiers
  3. fällige Wahl des Präsidenten, dessen Stellvertreters und des Kassiers
  4. Entscheidung über die Vergütung des Präsidenten, der aktiven Mitglieder, von Mitarbeitern
  5. Eventuelle Satzungsänderungen
  6. Eventuelle Verleihung von Ehrenmitgliederschaften
  7. Beschlussfassung zu allen anderen auf der Tagesordnung angeführten Themen oder zu den Punkten, die ihr vom Vorstand oder von anderen Vereinsorganen zur Überprüfung vorgelegt werden.

Eine außerordentliche Vollversammlung wird vom Präsidenten jedes Mal dann einberufen, wenn er es für den Verein für nötig erachtet oder wenn es von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder verlangt wird.

Bei der Vollversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, wenn in dieser Satzung nicht anders bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Stimmenzählung unberücksichtigt.

Die Wahlen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Eine geheime Wahl muss beantragt und von der Mehrheit der Vollversammlung beschlossen werden. Als gewählt gilt derjenige, dem die meisten Stimmen zufallen; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl nur zwischen jenen Personen statt, die dieselbe Anzahl Stimmen auf sich vereinen konnten.

Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte +1 der Mitglieder beschlussfähig. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht gewährleistet ist, erfolgt eine halbe Stunde später die 2. Einberufung, wobei für eine Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens zwei aktiven Mitgliedern genügt.

Die in vorschriftsmäßig einberufener Vollversammlung ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse haben für alle, auch für die nicht anwesenden Mitglieder, verbindliche Kraft. 

Für Satzungsänderungen ist die außerordentliche Vollversammlung zuständig. Sie ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In zweiter Einberufung ist die außerordentliche Versammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist; sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 5: Der Vorstand

Der Vorstand ist das Verwaltungsorgan des Vereins; er wird von der Vollversammlung aus den Reihen der Mitglieder gewählt, bleibt vier Jahre im Amt und kann wiedergewählt werden.

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Stellvertreter und dem Kassier (m/w).

Der Vorstand kann seine Sitzung nach denselben für die Vollversammlung vorgesehenen Modalitäten auch per Videokonferenz abhalten.

Der Vorstand hat umfassende Kompetenzen für die ordentliche und die außerordentliche Geschäftsführung des Vereins; insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  1. Erstellung des Jahresabschlusses, der der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird
  2. Entscheidung über die Anträge auf Mitgliedschaft im Verein
  3. Ausarbeitung von etwaigen internen Geschäftsordnungen zur Funktionsweise des Vereins, die der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind
  4. Entscheidung über einen etwaigen jährlichen Mitgliedsbeitrag und über seine Höhe
  5. Einstellung von Mitarbeitern
  6. Beschlussfassung über die Einberufung der Vollversammlung
  7. Bestätigung oder Ablehnung der vom Präsidenten ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen
  8. Führung der Vereinsbücher
  9. Genehmigung aller anderen Maßnahmen, die dieser Satzung oder den internen Geschäftsordnungen zufolge dem Vorstand zugewiesen werden
  10. Genehmigung aller Maßnahmen und Schritte, die zur Umsetzung der Vereinszwecke sowie für die Führung und korrekte Funktionsweise des Vereins nötig sind.

Art. 6: Der Wahlmodus

Die Gründungsversammlung bestimmt den ersten Präsidenten, seinen Stellvertreter und den Kassier; nachher werden alle Ämter direkt von der Vollversammlung in geheimer Wahl gewählt.

Es finden separate Wahlgänge statt:

  1. Wahl des Präsidenten (m/w)
  2. Wahl des Stellvertreters (m/w)
  3. Wahl des Kassiers (m/w)

Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

Art. 7: Die Befugnisse und Pflichten des Präsidenten und des Kassiers

Die Geschäfte des Vereins werden vom Präsidenten und/oder von ihm delegierten Personen geleitet.Der Präsident kann für besondere Aufgaben und Anlässe Fachkräfte heranziehen.

Der Präsident ist ermächtigt, zur Erreichung der Ziele des Vereins mit anderen Institutionen, Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen oder Privatpersonen Vereinbarungen abzuschließen.

Scheidet der Präsident während der Dauer der Amtszeit aus, so wird er vom Stellvertreter bis zur nächsten Vollversammlung ersetzt, die dann den neuen Präsidenten wählt.

Der Präsident vertritt den Verein nach außen; er beruft die Vollversammlung ein, legt die Tagesordnung fest. Im Bedarfsfall wird er vom Stellvertreter ersetzt. Der Präsident ist zeichnungsberechtigt auf dem Geschäftskonto des Vereins und ist mit dem Kassier verantwortlich für die Einnahmen bei jeder Veranstaltung. Das Vermögen des Vereins, das ordnungsgemäß im Inventarbuch aufgeführt ist, haftet für Steuerforderungen, die sich auf die Tätigkeit des Vereins beziehen und aus juridischen Gründen an den Präsidenten im Amt und an ehemalige Präsidenten gerichtet werden.

Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins; er führt über Einnahmen und Ausgaben Buch und legt der Vollversammlung den Kassabericht vor. Der Kassier ist zeichnungsberechtigt auf dem Geschäftskonto des Vereins und mit dem Präsidenten verantwortlich für die Einnahmen bei jeder Veranstaltung.

Art. 8: Das Vermögen

Das Vermögen des Vereins besteht aus:

  1. den beweglichen und unbeweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder jedwede andere Art in den Besitz des Vereins übergegangen sind;
  2. den zu besonderen Rücklagen bestimmten Beträgen, solange diese keine andere Verwendung finden.

Das gesamte Inventar des Vereins ist in einem eigenen Inventarbuch zu führen, das jeweils bei Beginn eines neuen Rechnungsjahres zu ergänzen ist. Das Vereinsvermögen wird für die Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit und ausschließlich zur Realisierung der zivilgesellschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Ziele verwendet. Die – auch indirekte – Ausschüttung von Gewinnen und Verwaltungsüberschüssen, Fonds und Rücklagen mit jeglicher Bezeichnung an die Gründer, Mitglieder, Arbeitnehmer und Mitarbeiter, an Vorstandsmitglieder und an die Mitglieder von anderen Vereinsorganen, auch bei einem Austritt oder in allen anderen Fällen, in denen eine Einzelperson ihre Vereinsmitgliedschaft auflöst, ist verboten.

Art. 9: Der Jahresabschluss

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Am Ende jedes Geschäftsjahres muss der Vorstand die Jahresabschlussrechnung erstellen, die von der ordentlichen Vollversammlung genehmigt werden muss. Der Jahresabschluss muss in den acht Tagen vor der zu seiner Genehmigung einberufenen Vollversammlung am Vereinssitz hinterlegt werden; auf schriftliche Anfrage kann jedes Mitglied Einsicht nehmen in das Dokument. 

Art. 10: Die Auflösung

Zur Auflösung des Vereins ist der Beschluss einer hierzu einberufenen Vollversammlung erforderlich, in der mindestens die Hälfte aller aktiven Mitglieder vertreten ist und mindestens drei Viertel derselben für eine Auflösung stimmen. In diesem Falle wird die Vollversammlung über den Liquidator und über die Bestimmung des Vermögens entscheiden. Das Restvermögen muss einer anderen nicht gewerblichen Körperschaft, die ähnliche Ziele verfolgt, oder einer anderen gemeinnützigen Körperschaft zugewiesen werden.

Art. 11: Die Schlussbestimmungen

Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Satzung geregelt ist, wird auf die Regelung der anerkannten Vereine im Italienischen Zivilgesetzbuch und auf andere einschlägige geltende Rechtsvorschriften verwiesen.