Satzungen des Vereins Liederszene Südtirol
Artikel 1: Benennung
Der Verein Lieder Szene Südtirol mit Sitz in Brixen, Großer Graben 12, ist gegründet. (Anm.: Der heutige Sitz befindet sich in Brixen, Brennerstraße 28)
Artikel 2: Zweck, Ziel, Inhalt
Zweck des Vereins ist es, die moderne Musik in all ihren Formen in Südtirol zu fördern und den Musikern, die sich ihr widmen, eine aktive Unterstützung und Förderung zu gewährleisten. Ziel ist, die lokale Musikszene lokal und international bekannt zu machen und auf ein konkurrenzfähiges Niveau mit den Nachbarländern zu bringen. Die Errichtung und der Betrieb einer Musikhalle ist ein Fernziel des Vereins. Diese Musikhalle soll eine endgültige Systematisierung der Aktivitäten des Vereins darstellen.
Die Aktivitäten des Vereins erstrecken sich deshalb auf viele Bereiche wie
- die Produktion von Tonträgern und deren Vertrieb
- die Organisation von Konzerten mit lokalen, nationalen und internationalen Künstlern
- die Werbung für die Musik und die lokalen Musiker
- Ankauf und Verleih von Ausstattung und Musikinstrumenten zum Zweck der besseren Ausnutzung hochwertiger Technologien
- Miete oder Ankauf von Tonstudios, Gebäuden und Konzertsälen, um die Verwirklichung der Vereinsziele zu gewährleisten
- der Betrieb einer Musikhalle in Eigenregie in Verbindung mit gastronomischen Angeboten
- die Beantragung von Lizenzen für die Verabreichung von Getränken, Speisen und von Unterhaltungsveranstaltungen im Rahmen der Vereinsziele.
Die Vollversammlung kann mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder den Artikel 2 ändern.
Artikel 3: Mitgliedschaft
Nach der konstituierenden Vollversammlung bedarf es zur Aufnahme in die Liederszene Südtirol eines Aufnahmebeschlusses der Vollversammlung, die im Falle der Ablehnung nicht verpflichtet ist, ihren Beschluss zu begründen.
Die Aufnahme wird bekanntgegeben; die Mitgliedschaft beginnt ab Beschlussdatum mit gleichzeitiger Eintragung ins Mitgliederregister.
Artikel 4: Das Mitgliederregister
Das Mitgliederregister besteht aus zwei Teilen:
- die aktiven Mitglieder
- die fördernden Mitglieder
Zu 1: Aktive Mitglieder sind jene, die bei den laufenden Aktivitäten der Liederszene Südtirol mitarbeiten, und jene, die außer den Gründungsmitgliedern von der Vollversammlung aufgenommen wurden.
Voraussetzungen, um aktives Mitglied zu werden, sind:
- Antrag stellen (wird schriftlich auf eigenem Vordruck an die Vollversammlung gerichtet)
- Beschluss der Vollversammlung mit gleichzeitiger Eintragung in das Mitgliederregister.
Zu 2: Fördernde Mitglieder sind jene, die den Verein Liederszene Südtirol unterstützen und fördern. Die Einzahlung eines Beitrages berechtigt automatisch zur fördernden Mitgliedschaft.
Artikel 5: Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei Auflösung des Vereins
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Vollversammlung beschlossen werden, wenn es:
- die Anordnungen der Satzung oder die vorschriftsmäßig gefassten Beschlüsse der Vollversammlung missachtet
- in irgendeiner Weise die Liederszene Südtirol moralisch oder materiell schädigt oder Streit und Unruhe unter den Mitgliedern fördert
- wenn das Mitglied ein Jahr lang keine Mitarbeit mehr im Verein geleistet hat.
Die von der Vollversammlung bezüglich Ausschluss und Aufnahme gefassten Beschlüsse müssen dem interessierten mittels Einschreibebrief mitgeteilt werden.
Artikel 6: Vollversammlung
Die Vollversammlung ist das souveräne Organ der Liederszene Südtirol und besteht aus allen Mitgliedern, die im Mitgliederregister eingetragen sind, und zwar mit folgenden Rechten:
- Aktive Mitglieder: Sitz mit Stimme
- Fördernde Mitglieder: Sitz ohne Stimme
Es gibt eine ordentliche und eine außerordentliche Vollversammlung. Die ordentliche Vollversammlung findet einmal im Jahr statt, und zwar innerhalb der ersten drei Monate.
Die Vollversammlung wird vom Obmann unter der Bekanntgabe von Zeit und Tagesordnung mindestens zehn Tage vorher einberufen. Der Vorsitzende der Vollversammlung (Diskussionsleiter) wird von der Vollversammlung gewählt.
Die Tagesordnung wird vom Obmann erstellt. Etwaige Vorschläge für Satzungsänderungen werden den Mitgliedern mit der Einladung zur Vollversammlung mitgeteilt.
Notwendige Tagesordnungspunkte sind:
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Genehmigung der Jahresabrechnung
- Entlastung des Kassiers
- Fällige Wahl von Obmann, dessen Stellvertreter und Kassier
- Erledigung der Anträge der Mitglieder
- Jahresprogramm
- Entscheidet über die Vergütung des Rechnungsprüfers, für die aktiven Mitglieder, von Mitarbeitern, und beschließt die Anstellung von Mitarbeitern
- Eventuelle Satzungsänderungen
- Eventuelle Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
- Allfälliges
Eine außerordentliche Vollversammlung besteht nur aus den aktiven Mitgliedern und wird vom Obmann jedes Mal dann einberufen, wenn er es für die Liederszene Südtirol für nötig erachtet oder wenn es von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder verlangt wird.
Bei der Vollversammlung verfügt jedes aktive Mitglied über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, wenn in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben bei der Stimmenzählung unberücksichtigt.
Die Wahlen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Eine geheime Wahl muss beantragt und von der Mehrheit der Vollversammlung beschlossen werden. Als gewählt gilt derjenige, dem die meisten Stimmen zufallen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl nur zwischen jenen Personen statt, die gleich viele Stimmen erhalten haben.
Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte +1 der Mitglieder beschlussfähig. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht gewährleistet ist, erfolgt eine halbe Stunde später die zweite Einberufung, wobei für eine Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens zwei aktiven Mitgliedern genügt.
Die in vorschriftsmäßig einberufener Vollversammlung ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse haben für alle, auch die nicht anwesenden Mitglieder, verbindliche Kraft.
Der Vorschlag zu den Satzungsänderungen kommt auf Vorschlag der Vollversammlung oder von einem Drittel der aktiven Mitglieder auf die Tagesordnung der Vollversammlung.
Artikel 7: Die Geschäftsleitung
Die Geschäfte der Liederszene Südtirol werden vom Obmann und/oder von ihm delegierten Personen geleitet.
Der Obmann bleibt für drei Jahre im Amt und ist wieder wählbar. Für seine Leistungen entscheidet die Vollversammlung über die finanzielle Entschädigung. Der Obmann kann für besondere Aufgaben und Anlässe Fachkräfte heranziehen.
Der Obmann ist ermächtigt, zur Erreichung der Ziele der Liederszene Südtirol mit anderen Institutionen, Körperschaften oder Vereinigungen Vereinbarungen abzuschließen.
Scheidet der Obmann während der Dauer der Amtszeit aus, so wird er vom Obmannstellvertreter bis zur nächsten Vollversammlung ersetzt, die dann den neuen Obmann wählt.
Artikel 8: Wahlmodus
Die Gründungsversammlung bestimmt den ersten Obmann, seinen Stellvertreter und den Kassier. Nachher werden alle Ämter direkt von der Vollversammlung in geheimer Wahl gewählt.
Es finden separate Wahlgänge statt:
- Wahl des Obmannes
- Wahl des Stellvertreters
- Wahl des Kassiers
Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
Artikel 9: Befugnisse und Pflichten des Obmanns und des Kassiers
Der Obmann vertritt die Liederszene Südtirol nach außen. Er beruft die Vollversammlung ein und legt die Tagesordnung fest. Der Obmann wird im Bedarfsfalle vom Obmannstellvertreter ersetzt. Der Obmann ist zeichnungsberechtigt auf dem Geschäftskonto der Liederszene Südtirol und ist mit dem Kassier verantwortlich für die Einnahmen bei jeder Veranstaltung. Das Vermögen des Vereins, welches ordnungsgemäß im Inventarbuch aufgeführt ist, haftet für Steuerforderungen, die sich auf die Tätigkeit der Liederszene Südtirol beziehen und aus juristischen Gründen an den Obmann im Amt und an ehemalige Obmänner gerichtet werden.
Der Kassier verwaltet die Kasse der Liederszene Südtirol; er führt über Einnahmen und Ausgaben Buch und legt der Vollversammlung den Kassabericht vor, der vorher von einem Rechnungsprüfer überprüft worden ist. Der Kassier ist zeichnungsberechtigt auf dem Geschäftskonto der Liederszene Südtirol und mit dem Obmann verantwortlich für die Einnahmen bei jeder Veranstaltung der Liederszene Südtirol. Er macht die Anmeldung bei der SIAE und sucht um die notwendigen Genehmigungen an.
Artikel 10: Rechnungsprüfer
Als Rechnungsprüfer wird von der Vollversammlung ein Wirtschaftsberater verpflichtet, der die vom BGB vorgesehenen Rechte und Pflichten ausübt. Die Vollversammlung beschließt auch die Entschädigung für den Rechnungsprüfer.
Artikel 11: Vermögen
Das Vermögen der Liederszene Südtirol besteht aus:
- den beweglichen und unbeweglichen Gütern, die durch Einkauf, Schenkung oder jedwede andere Art in den Besitz der Liederszene Südtirol übergegangen sind;
- den zu besonderen Rücklagen bestimmten Beträgen, solange diese keine andere Verwendung finden.
Das gesamte Inventar der Liederszene Südtirol ist in einem eigenen Inventarbuch zu führen, das jeweils bei Beginn eines neuen Rechnungsjahres zu ergänzen ist.
Artikel 12: Allgemeines
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Allfällige Änderungen dieser Satzung können von der Vollversammlung beschlossen werden, wenn dies auf der Tagesordnung steht und die Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder findet.
Artikel 13: Schlussbestimmungen
Zur Auflösung der Liederszene Südtirol ist der Beschluss einer hierzu einberufenen Vollversammlung erforderlich, in der mindestens die Hälfte aller aktiven Mitglieder vertreten ist und mindestens drei Viertel derselben für eine Auflösung stimmen. In diesem Falle wird die Vollversammlung über den Liquidator und über die Bestimmung des Vermögens entscheiden.